Rechte und Pflichten bei einer Totgeburt
Auch hier besteht der Anspruch auf eine Hebamme.
Genauso wie bei einer Fehlgeburt, hat man auch bei einer Totgeburt die Möglichkeit einer Aufbahrung des Kindes zu Hause. Die Frist beträgt ebenfalls 36 Stunden und kann mit einem Antrag verlängert werden. Im Gegensatz zur Aufbahrung einer Fehlgeburt, muss hier aber ein Bestatter beauftragt werden, um das Kind nach Hause zu transportieren.
Bei einer Totgeburt hat man das Recht auf Mutterschutz. Die Länge dessen hängt von dem Gewicht des Kindes ab. Es wird unterteilt in:
500 bis 2500g: Es besteht Anspruch auf Mutterschutz in Höhe von 18 Wochen. Dazu zählen 12 Wochen Schutzfrist nach der Geburt, sowie 6 Wochen Verlängerung für die nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt.
Ab 3500g: Hier können bis zu 16 Wochen in Anspruch genommen werden. Dazu zählen in diesem Fall 10 Wochen Schutzfrist und wiederum 6 Wochen Verlängerung.
Jedoch gibt es die Besonderheit, dass hier kein absolutes Beschäftigungsverbot gilt. Das bedeutet, dass die Mutter nicht verpflichtet ist, die gesamten 16 bzw. 18 Wochen zu Hause zu bleiben. Es besteht die Möglichkeit, bereits ab der 3. Woche nach der Entbindung zur Arbeit zurückzukehren.
Man hat ein Recht auf Mutterschaftsgeld, welches nach der Länge des Mutterschutzes berechnet wird. Auch Kindergeld kann beansprucht werden. Hier gilt das Anrecht ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis zum Wegfallen dieser. Das Krankenhaustagegeld muss nicht bezahlt werden.
Für eine Obduktion wird die Einwilligung der Eltern benötigt, außer er handelt sich um einen Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache.
Eine Eintragung in das Geburtenbuch ist bei einer Totgeburt verpflichtend (vgl. Lavreysen o.J. b).
Außerdem haben die Eltern immer, wenn ein Baby stirbt, das Recht, die Gelegenheit zu bekommen, ihr Kind halten, sehen und berühren zu können. Sie sollen mit ihrem Kind allein sein dürfen und möglichst viel Zeit miteinander verbringen. Auch einen Namen zu vergeben gehört zum Recht der Eltern und ist für den späteren Verarbeitungsprozess sehr wichtig.
Es ist sehr wichtig, dass Vater und Mutter möglichst viele Erinnerungsstücke an das verstorbene Kind bekommen. Dies sind zum Beispiel Fotos, Ultraschallbilder, Haarlocken, Fuß- und Handabdrücke, Identifikationsbänder oder Bettkarten. Auch über Daten wie Gewicht und Größe soll informiert werden.
In der Klinik erhalten die Eltern auch Informationen zu Instituten und Einrichtungen, an die sie sich wenden können. (vgl. Lothrop 2002, S. 313 - 314)
„Stillgeburten müssen am Standesamt gemeldet werden, sie werden in das Sterberegister eingetragen und es wird eine Sterbeurkunde ausgestellt.“ (Prochaska o.J. a).
