Rechte und Pflichten bei einer Fehlgeburt
Eine Hebamme steht dem Elternpaar immer zu.
Um sich in der gewohnten Umgebung im familiären Umfeld verabschieden zu können, besteht auch die Möglichkeit, das Kind zu Hause aufzubahren. Dies ist maximal 36 Stunden lang erlaubt, kann aber mit einem Antrag verlängert werden.
Da ein fehlgeborenes Kind unter 500g laut Personenstandgesetz nicht als eine Person gilt und deshalb auch nicht existiert, kann man dieses im eigenen Garten bestatten. Hierfür benötigt man keinen Bestatter, man kann sein Kind im eigenen PKW transportieren. Die Möglichkeit einer Taufe besteht nur bei einer Lebendgeburt, jedoch hat man das Recht auf eine Segnung (vgl. Lavreysen o.J. a).
Wurde der Arbeitgeber bereits über die Schwangerschaft informiert, muss dieser sofort von dem vorzeitigen Ende informiert werden. Ein Recht auf Mutterschutz besteht bei einer Fehlgeburt nicht. Sollte der Arbeitgeber ein Vorzeigen des Mutter-Kind-Passes verlangen, besteht kein Grund dies zu tun, da er kein Recht dazu hat.
Bei einem stationären Aufenthalt muss ein Krankenhaustagegeld von 10 Euro für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr bezahlt werden. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Kindergeld besteht nicht.
Für eine Obduktion benötigt die Klinik bei einer Fehlgeburt keine Einwilligung.
Die Eltern eines fehlgeborenen Kindes haben kein Recht auf einen Eintrag ins Geburtenbuch. Jedoch wurde am 15.5. 2013 das Personenstandsgesetz geändert, sodass nun auf Wunsch der Eltern eine Eintragung ins Stammbuch vorgenommen werden kann. Hierbei wird eine offiziell beurkundete Bescheinigung ausgestellt. Diese ist unabhängig von der Schwangerschaftswoche, vom Gewicht des Kindes, vom Zeitpunkt der Fehlgeburt und ob eine Uterine- oder Eileiterschwangerschaft bestanden hat.
Eine Eintragung im Stammbuch erfolgt beim zuständigen Standesamt. Dafür werden ein Nachweis der Fehlgeburt, sowie die Personalausweise des Elternpaares benötigt. Sollte das Geschlecht des Kindes noch nicht bekannt sein, kann das Namensfeld ausgelassen werden. Möchte man dies jedoch nicht, darf ein Name eingetragen werden. Hierbei kann man sich für einen geschlechtsneutralen entscheiden, oder den Namen nach Gefühl vergeben (vgl. Lavreysen o.J. a).
„Fehlgeburten müssen nicht gemeldet werden, sie werden nicht in das Sterberegister aufgenommen und erhalten keine Sterbeurkunde.“ (Prochaska o.J. a).
